Dass es sich so verhält, ist durch ein einschlägiges Arztzeugnis zu belegen, wobei die blosse Bestätigung des Krankheitsstandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2024 vom 2. Juli 2024 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung reicht die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei wegen einer starken Grippe ans Bett gebunden gewesen, auch unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nicht aus, um glaubhaft zu machen, es treffe sie an der Säumnis kein Verschulden.