Die Beschwerdeführerin ist durch Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren ist die inhaltliche Überprüfung des Strafbefehls, weshalb insofern auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin (der Unfallhergang werde falsch dargelegt) nicht eingetreten werden kann. Mangels Anfechtung ist zudem das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ebenfalls nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.