1. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Gesuch der Beschuldigten um Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend Strafbefehl vom 30. Dezember 2023 (Ziffer 1) sowie ihr Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ab (Ziffer 2). Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 reichte die Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte die Wiederherstellung der Einsprachefrist. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde.