Der Beschuldigte legte in seiner Beschwerde denn auch nicht dar, dass die Ordnungsbusse unverhältnismässig wäre. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.