Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, sie hätte nicht die richtige Entscheidung getroffen, auf den Ausgang des Verfahrens resp. das Urteil abzielen, kann er im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Einwände gegen das Sachurteil sind im von ihm angestrengten Berufungsverfahren vorzubringen. 3.4 Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass weder die Verhängung der Ordnungsbusse an sich noch deren konkrete Höhe zu beanstanden sind. Der Beschuldigte legte in seiner Beschwerde denn auch nicht dar, dass die Ordnungsbusse unverhältnismässig wäre.