63 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_222/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1, wonach es grundsätzlich auch zulässig sei, nötigenfalls einen bestimmteren Ton [«un ton plus ferme»] anzuschlagen, um eine Partei, deren prozessuales Verhalten ungebührlich sei, an die Anstandsregeln zu erinnern). Mit der Verhängung der Ordnungsbusse kam die Gerichtspräsidentin ihrer Verantwortung für einen geordneten Verfahrensablauf nach. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, sie hätte nicht die richtige Entscheidung getroffen, auf den Ausgang des Verfahrens resp.