Durch sein Gebaren störte er unstreitig das Verfahren. Dementsprechend war die nach mehrmaliger Ermahnung und Verwarnung ausgesprochene Ordnungsbusse statthaft (FRISCHKNECHT/REUT, a.a.O., N. 2 zu Art. 63 StPO, wonach etwa das wiederholte Dazwischenreden und die Unterbrechung oder Beeinflussung von aussagenden oder befragenden Personen als Störung gelten; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 3.2). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Anders als er meint, lässt sich dem Verhandlungsprotokoll kein Hinweis entnehmen, wonach die Gerichtspräsidentin parteiisch gewesen wäre.