4 468 Z. 5 ff, 24 ff. und 37 ff., pag. 469 Z. 3 und Z. 18 ff.). Ungeachtet der mündlich verhängten Ordnungsbusse und der ab Mittag anwesenden zwei Polizeibeamten unterliess der Beschwerdeführer es auch im weiteren Verlauf der Verhandlung nicht, lauthals und hitzig mit der Gerichtspräsidentin zu diskutieren resp. die Einvernahme des Geschädigten/Privatklägers zu unterbrechen (a.a.O., pag. 475, pag. 480 Z. 14 ff. und 34 f.). Durch sein Gebaren störte er unstreitig das Verfahren.