Den entsprechenden Aufforderungen kam der Beschwerdeführer nicht nach. So lässt sich dem Protokoll der Fortsetzungsverhandlung entnehmen, dass er mehrfach die Stimme erhob und hitzig sowie leicht aggressiv auf Belehrungen der Gerichtspräsidentin reagierte, nahtlos (laut) weiterkommentierte und trotz Aufforderung zur Unterlassung mehrfach die Zeugin unterbrach resp. deren Aussagen kommentierte und sie bedrängte (Akten PEN 21 341 pag. 460 [Verbale 1 und 2], pag. 461, pag. 466 Z. 28 ff. und 37, pag. 467 Z. 16 ff., 26 ff. und 41, pag.