64 Abs. 1 StPO). Der Verfahrensleitung wird dabei unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ein weiter Ermessensspielraum anheimgestellt. Während der Einvernahme hat der Beschuldigte alles zu unterlassen, was eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens behindert (vgl. Art. 62 Abs. 1 StPO). Den entsprechenden Aufforderungen kam der Beschwerdeführer nicht nach.