3. Das Nichteinhalten der Regeln des Verhandlungsablaufs und des Gerichtssaals stellt eine Missachtung einer verfahrensleitenden Anordnung i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StPO dar. Der Beschuldigte hielt sich trotz mehrmaliger Ermahnung bzw. dreimaliger Verwarnung durch die Gerichtspräsidentin – wodurch das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. BSK StPO-FRISCHKNECHT/REUT, 3. Aufl. 2023, Art. 64 N 5) – nicht an die Regeln und Sitten während einer Gerichtsverhandlung.