3. 3.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu CHF 1‘000.00 bestrafen. 3.2 Das Regionalgericht begründet die dem Beschwerdeführer auferlegte Ordnungsbusse wie folgt: 2. Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 03.04.2023 kommentierte der Beschuldigte von Beginn an immer wieder die Ausführungen der Gerichtpräsidentin und wollte mit ihr diskutieren.