64 StPO), rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des Zwecks der Bestimmung von Art. 395 Bst. a StPO und angesichts der tieferen Komplexität und Bedeutung der einer Ordnungsbusse zugrunde liegenden Verstösse, den Übertretungsbegriff von Art. 395 Bst. a StPO so zu verstehen, dass davon nicht nur Übertretungen im Sinne von Art. 103 ff. StGB erfasst werden, sondern auch die im Rahmen von sitzungspolizeilichen Massnahmen gefällten Ordnungsbussen (FRISCHKNECHT/REUT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art.