Auch wenn es sich bei der Ordnungsbusse im Sinne von Art. 64 StPO weder um eine Busse nach Art. 106 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) noch um eine Ordnungsbusse im Sinne des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 314.1) oder um eine im kantonalen Recht vorgesehene Ordnungsbusse handelt (diese bildet vielmehr als Disziplinarmassnahme eine eigenständige Kategorie [BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 64 StPO), rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des Zwecks der Bestimmung von Art.