Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf die verfahrensleitende Verfügung vom 21. Mai 2024 bzw. auf die darin zum (allfälligen) Ausstandsgesuch aufgeworfene Frage, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass er einzig Beschwerde gegen die verhängte Ordnungsbusse führen will. Dementsprechend ist kein Ausstandsverfahren zu eröffnen. 2.3 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Bern der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn