BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihm eine Ordnungsbusse auferlegt worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe knapp – formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf die verfahrensleitende Verfügung vom 21. Mai 2024 bzw. auf die darin zum (allfälligen) Ausstandsgesuch aufgeworfene Frage, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass er einzig Beschwerde gegen die verhängte Ordnungsbusse führen will.