Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin nicht vernehmen. Das Regionalgericht beantragte am 24. Mai 2024 unter Verweis auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 28. Mai 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme.