Entsprechend hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Soweit der Beschuldigte mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 29. Mai 2024 für das Beschwerdeverfahren eine pauschale Entschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) verlangt, ist festzustellen, dass sich der vom Beschuldigten für das Verfassen der unaufgeforderten Stellungnahme geltend gemachte Aufwand als nicht geboten erweist, zumal für das vorliegende Beschwerdeverfahren kein Schriftenwechsel angeordnet wurde. Dem Beschuldigten wird daher keine Entschädigung zugesprochen.