4 gung einer Parteiaussage darstellt. Mithin wäre auch deren Verwendung als Beweismittel in einem (Zivil-)Verfahren straflos. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin weder mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 noch mit Eingabe vom 4. März 2024 einen Entscheid eines Zivilgerichts einreichte, aus dessen Erwägungen hervorgeht, dass an der Glaubwürdigkeit der von E.________ sel. unterzeichneten und vom Beschuldigten eingereichten Bestätigung Zweifel bestanden hätten.