unterzeichnete Bestätigung entgegen den Erwägungen der Vorinstanz als Urkunde zu qualifizieren wäre. Selbst wenn der Inhalt der Bestätigung nicht der Wahrheit entsprechen sollte und es sich dabei um eine echte, aber unwahre Urkunde handeln würde, käme ihr jedenfalls von Vornherein keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da sie lediglich eine einfache schriftliche Bestäti-