110 Abs. 4 StGB handle, falsch sein sollen, geht aus der Beschwerde nicht rechtsgenüglich hervor. Es werden keinerlei Gründe vorgebracht, welche einen anderen Entscheid bzw. die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung gegen den Beschuldigten nahelegten. Hinzu kommt, dass auch dann keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten vorlägen, wenn die von E.________ sel. unterzeichnete Bestätigung entgegen den Erwägungen der Vorinstanz als Urkunde zu qualifizieren wäre.