6. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, den von der Staatsanwaltschaft grundsätzlich korrekt erfassten Sachverhalt erneut eher weitschweifig darzustellen. Inwiefern die rechtlichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft, wonach der in Frage stehenden Bestätigung von E.________ sel. vom 23. Februar 2004 keinerlei Beweiseignung zukomme, weshalb es sich dabei nicht um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB handle, falsch sein sollen, geht aus der Beschwerde nicht rechtsgenüglich hervor.