Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 5.2 5.2.1 Nach Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an