4. Die Staatanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Verfahrens dahingehend, dass die zur Diskussion stehende Bestätigung von E.________ sel. vom 23. Februar 2004 keine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB darstellt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Bestätigung sowohl dazu bestimmt als auch geeignet sei, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Vielmehr handle es sich dabei um eine in keiner Weise zum Beweis geeignete einseitige Parteierklärung. Angesichts dieser Sachlage stelle auch das Einreichen dieser Bestätigung als Beweismittel beim Zivilgericht eindeutig kein Urkundendelikt dar.