382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Zumal vorliegend in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, ist die vom Beschuldigten am 29. Mai 2024 unaufgefordert eingereichte Stellungnahme unbeachtlich. Die Eingabe geht daher zurück an den Beschuldigten.