Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie an der Beschwerde festhalte. Gleichentags wurde dem Beschuldigten auf dessen Ersuchen vom 14. Mai 2024 bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die der Beschwerdekammer zwischenzeitlich übermittelten Verfahrensakten gewährt. In der Folge reichte der Beschuldigte am 29. Mai 2024 eine unaufgeforderte Stellungnahme ein. Mit Blick auf das Nachfolgende (E. 6) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.