Da für die Verfahrensleitung aufgrund dieses Schreibens nicht klar war, ob die Beschwerdeführerin effektiv Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erheben wollte, wurde sie mit Schreiben vom 14. Mai 2024 darum gebeten, innert nicht verlängerbarer Frist von fünf Tagen mitzuteilen, ob die Eingabe vom 10. Mai 2024 als Beschwerde zu behandeln sei. Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie an der Beschwerde festhalte.