Am 13. Mai 2024 ging eine persönliche auf den 10. Mai 2024 datierte Eingabe der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Da für die Verfahrensleitung aufgrund dieses Schreibens nicht klar war, ob die Beschwerdeführerin effektiv Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erheben wollte, wurde sie mit Schreiben vom 14. Mai 2024 darum gebeten, innert nicht verlängerbarer Frist von fünf Tagen mitzuteilen, ob die Eingabe vom 10. Mai 2024 als Beschwerde zu behandeln sei.