1. Mit Verfügung BM 24 9997 vom 25. April 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Urkundenfälschung nicht an die Hand. Am 13. Mai 2024 ging eine persönliche auf den 10. Mai 2024 datierte Eingabe der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein.