Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 202 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 25. April 2024 (BM 24 9997) Erwägungen: 1. Mit Verfügung BM 24 9997 vom 25. April 2024 nahm die Regionale Staatsanwalt- schaft das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Urkundenfälschung nicht an die Hand. Am 13. Mai 2024 ging eine persönliche auf den 10. Mai 2024 datierte Eingabe der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Da für die Verfahrensleitung aufgrund dieses Schreibens nicht klar war, ob die Be- schwerdeführerin effektiv Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung er- heben wollte, wurde sie mit Schreiben vom 14. Mai 2024 darum gebeten, innert nicht verlängerbarer Frist von fünf Tagen mitzuteilen, ob die Eingabe vom 10. Mai 2024 als Beschwerde zu behandeln sei. Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 gab die Be- schwerdeführerin bekannt, dass sie an der Beschwerde festhalte. Gleichentags wurde dem Beschuldigten auf dessen Ersuchen vom 14. Mai 2024 bei der Staatsan- waltschaft Einsicht in die der Beschwerdekammer zwischenzeitlich übermittelten Verfahrensakten gewährt. In der Folge reichte der Beschuldigte am 29. Mai 2024 eine unaufgeforderte Stellungnahme ein. Mit Blick auf das Nachfolgende (E. 6) wurde auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmit- telbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Zumal vorliegend in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, ist die vom Beschuldigten am 29. Mai 2024 unaufgefordert eingereichte Stellungnahme unbeachtlich. Die Eingabe geht daher zurück an den Beschuldigten. 3. Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, wirft die Beschwerde- führerin dem Beschuldigten vor, im Zusammenhang mit in den 1980er Jahren von ihrem Ehemann C.________ sel. erfolgten Einlieferungen von Kunstgegenständen bei der D.________ (Galerie) in Bern eine unwahre Bestätigung ausgestellt zu ha- ben, welche er am 23. Februar 2004 durch E.________ sel. habe unterzeichnen las- sen und am 23. September 2019 bei der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern- Mittelland als Beweismittel eingereicht habe. 2 Die von E.________ sel. handschriftlich mit Datum 23. Februar 2004 versehene und von ihm unterzeichnete Bestätigung «betreffend angebliche Pendenzen D.________ (Galerie), mit Sitz in Bern/Herrn E.________» lautet wie folgt: «Der Unterzeichnete bestätigt zuhanden D.________ (Galerie), Auktionshaus mit Sitz in Bern, dass, gemäss Schreiben und Anfrage Fürsprecher A.________, Bern, vom 20. Februar 2004, ab den Jahren 1983 bis 1991/92, keine Pendenzen bezüglich nicht abgerechneten/nicht verkauften/nicht abgeholten Rotouren hängig sind. Die Parteien sind aus den ob genannten Geschäftsjahren per Saldo aller Ansprüche auseinanderge- setzt und es bestehen wechselseitig keine Forderungen/Gegenforderungen und Ansprüche aus den Geschäfts- und Abrechnungsjahren bis und mit 1991/92.» 4. Die Staatanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Verfahrens dahinge- hend, dass die zur Diskussion stehende Bestätigung von E.________ sel. vom 23. Februar 2004 keine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB darstellt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Bestätigung sowohl dazu be- stimmt als auch geeignet sei, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Vielmehr handle es sich dabei um eine in keiner Weise zum Beweis geeignete ein- seitige Parteierklärung. Angesichts dieser Sachlage stelle auch das Einreichen die- ser Bestätigung als Beweismittel beim Zivilgericht eindeutig kein Urkundendelikt dar. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Eine Nichtanhand- nahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1; 7B_513/2023 vom 4. De- zember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mitt- lerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1; je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erfor- derlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die kon- krete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bun- desgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_67/2022 vom 24. Okto- ber 2022 E. 2.3.1; je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 5.2 5.2.1 Nach Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an 3 anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässi- gen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht. Ebenfalls macht sich strafbar, wer eine Urkunde dieser Art zu Täuschung gebraucht. 5.2.2 Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tat- sache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Nach der Rechtsprechung sind diejenigen Tatsachen rechtlich erheblich, welche allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Erhaltung, Feststellung, Verän- derung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht bewirken (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1028/2022 vom 15. Februar 2023 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 113 IV 77 E. 3a und Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.5 mit Hinweis). Zum Bejahen der Beweiseignung genügt es, wenn das Schriftstück nach Gesetz oder Verkehrsübung als Beweismittel anerkannt und objektiv generell tauglich ist, einen Beweis zu erbringen, d.h. dass es allein oder in Verbindung mit anderen Umständen bei der Überzeugungsbildung mitbestimmend ins Gewicht fallen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1406/2022 vom 14. März 2023 E. 2.2.1 mit Verweis auf 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2.3 Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht überein- stimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenü- ber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher fest- legen (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1277/2023 vom 26. März 2024 E. 2.3.1; 7B_274/2022 vom 1. März 2024 4.1.2; 6B_809/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). 6. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfü- gung nicht wirklich auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, den von der Staatsanwaltschaft grundsätzlich korrekt erfassten Sachverhalt erneut eher weit- schweifig darzustellen. Inwiefern die rechtlichen Erwägungen der Staatsanwalt- schaft, wonach der in Frage stehenden Bestätigung von E.________ sel. vom 23. Februar 2004 keinerlei Beweiseignung zukomme, weshalb es sich dabei nicht um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB handle, falsch sein sollen, geht aus der Beschwerde nicht rechtsgenüglich hervor. Es werden keinerlei Gründe vor- gebracht, welche einen anderen Entscheid bzw. die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung gegen den Beschuldigten nahelegten. Hinzu kommt, dass auch dann keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten vorlägen, wenn die von E.________ sel. unterzeichnete Bestätigung entgegen den Erwägungen der Vorinstanz als Urkunde zu qualifizieren wäre. Selbst wenn der In- halt der Bestätigung nicht der Wahrheit entsprechen sollte und es sich dabei um eine echte, aber unwahre Urkunde handeln würde, käme ihr jedenfalls von Vornherein keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da sie lediglich eine einfache schriftliche Bestäti- 4 gung einer Parteiaussage darstellt. Mithin wäre auch deren Verwendung als Beweis- mittel in einem (Zivil-)Verfahren straflos. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Be- schwerdeführerin weder mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 noch mit Eingabe vom 4. März 2024 einen Entscheid eines Zivilgerichts einreichte, aus dessen Erwä- gungen hervorgeht, dass an der Glaubwürdigkeit der von E.________ sel. unter- zeichneten und vom Beschuldigten eingereichten Bestätigung Zweifel bestanden hätten. Auch ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin keinen entsprechen- den Entscheid bei. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Soweit der Beschuldigte mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 29. Mai 2024 für das Be- schwerdeverfahren eine pauschale Entschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) verlangt, ist festzustellen, dass sich der vom Beschuldigten für das Verfassen der unaufgeforderten Stellungnahme geltend gemachte Aufwand als nicht geboten erweist, zumal für das vorliegende Beschwerdeverfahren kein Schriften- wechsel angeordnet wurde. Dem Beschuldigten wird daher keine Entschädigung zu- gesprochen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Eingabe des Beschuldigten vom 29. Mai 2024 wird nicht zu den Akten erkannt und diesem retourniert. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 6. Juni 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6