SR 210) im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer zum Nachteil seiner Töchter. Auch wenn das Haftverfahren nicht dazu dient, der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zeit zu geben, die sich aufdrängenden Anordnungen oder Vorkehrungen zu treffen (wie dies auch vom Beschwerdeführer vorgebracht wird), ändert das zumindest im aktuellen Zeitpunkt nichts am Umstand, dass die Ersatzmassnahmen zur Einschränkung der Ausführungsgefahr gegenüber D.________ unmittelbaren Einfluss auch auf die Kontakte mit den beiden Töchtern haben, da diese bei D.________ leben.