Das Rayonverbot betreffend seine Töchter wurde bisher vom Beschwerdeführer nicht angefochten und es ist nicht aktenkundig, dass eine behördliche Festsetzung von Besuchszeiten ein Thema gewesen ist. Wie sich aus dem Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2024 ergibt (KZM 24 86), errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 1. Februar 2024 bislang einzig eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer zum Nachteil seiner Töchter.