Mit Blick auf die bisherige Entwicklung gibt es nicht mehr hinreichend dringende Anhaltspunkte für eine weiterhin bestehende Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO auch gegenüber den Töchtern, zumal die räumliche Trennung zur konfliktbehafteten Beziehung zu seiner Partnerin nun seit mehr als sieben Monaten besteht. Es ist jedoch Folgendes zu berücksichtigen: Zur Gewährleistung des Rayonverbots gegenüber D.________ ist es derzeit nach wie vor angezeigt, zugleich ein Kontaktverbot bzw. Rayonverbot gegenüber den beiden gemeinsamen Töchtern ausserhalb der Besuchszeiten anzuordnen (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.6).