Der Umstand, dass sich die dysfunktionale Beziehung durch die Trennung entschärft haben dürfte, schliesst die Ausführungsgefahr vor dem beschriebenen Hintergrund nicht per se aus. Der Beschwerdeführer gab in der Stellungnahme vom 29. April 2024 gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht an, er habe sich bisher dem Annäherungsverbot gegenüber den Kindern nicht widersetzt, weil es noch nicht möglich gewesen wäre, den Kindern ausgeglichen zu begegnen bzw. eine Begegnung in einem für die Kinder positiven Sinne zu gestalten. Einerseits ist das durchaus in einem positiven Sinn zu werten.