Mit Blick auf die zitierte Ausgangslage handelt es sich nicht um eine rein spekulative Annahme, zumal die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände und die mit Stellungnahme vom 29. April 2024 eingereichten Beweismittel die Aussagen von D.________ nicht als unglaubhaft oder sie als Person als unglaubwürdig erscheinen lassen. Diese Würdigung kann erst abschliessend vom Sachgericht vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer sagte am 19. Dezember 2023 zudem selber aus, ihn würde es stören, wenn es (die Beschimpfungen) in der Öffentlichkeit wäre, aber das sei im Privaten gewesen (Z. 340