auch durch Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde], weitere Belastungen) nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich das Verhältnis des Beschwerdeführers zu D.________ zusätzlich verschlechtert, ist nach wie vor von Ausführungsgefahr auszugehen. Mit Blick auf die zitierte Ausgangslage handelt es sich nicht um eine rein spekulative Annahme, zumal die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände und die mit Stellungnahme vom 29. April 2024 eingereichten Beweismittel die Aussagen von D.________ nicht als unglaubhaft oder sie als Person als unglaubwürdig erscheinen lassen.