Die Kontrolle der Emotionsregulation und der Impulse sei in einem noch nicht als pathologisch zu wertenden Ausmass reduziert. Eine forensisch-psychiatrische Risikobeurteilung sei bei fehlender psychiatrischer Erkrankung nicht möglich und könne gegebenenfalls rein statistisch-kriminologisch geschätzt werden. Der Beschwerdeführer hat sich bisher an das Rayonverbot gehalten und es kann aufgrund der nun seit sieben Monaten bestehenden Trennung davon ausgegangen werden, dass sich die Situation entschärft hat. Allerdings wurde dieses Gutachten noch vor der Einvernahme mit D.________ vom 20. Dezember 2023 erstellt.