Beim Polizeieinsatz vom 20. Oktober 2023, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer verhaftet wurde, handelte es sich denn auch nicht um einen eigentlichen «Notfalleinsatz», zumal D.________ die Meldung persönlich an der Loge der Polizeiwache in Biel erstattet hatte (Akten ARR 23 473, pag. 116-117). Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner Festnahme bzw. zum Zeitpunkt, als D.________ ihren Weggang in die Tat umgesetzt hatte, noch alleine mit den beiden Kindern mit dem Wohnmobil unterwegs war. F.________ brachte er am Mittwoch, den 18. Oktober 2023, zurück, da sie am Donnerstag in den Kindergarten musste, während er mit G.________