Diese galt es zu entschärfen, wobei die Beschwerdekammer lediglich von einer Ausführungsgefahr beim Beschwerdeführer im Sinne einer Neigung ausging, der mit Ersatzmassnahmen begegnet werden könne (E. 5.4.6 des vorerwähnten Beschlusses der Beschwerdekammer). Dies mit Blick darauf, dass es unbestritten war, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt physische Gewalt gegenüber D.________ angewendet hatte. Beim Polizeieinsatz vom 20. Oktober 2023, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer verhaftet wurde, handelte es sich denn auch nicht um einen eigentlichen «Notfalleinsatz», zumal D.___