nach eigenen Aussagen mit den Nerven am Ende war, seiner impulsiven Art und der im Haus vorhandenen geladenen Waffen leicht hätte eskalieren können. Zumal D.________ ihr Vorhaben, sich vom Beschwerdeführer zu trennen und mit den beiden Kindern vom gemeinsamen Domizil wegzugehen, in die Tat umgesetzt hatte, musste davon ausgegangen werden, dass sich die Bedrohungssituation weiter zugespitzt hatte. Diese galt es zu entschärfen, wobei die Beschwerdekammer lediglich von einer Ausführungsgefahr beim Beschwerdeführer im Sinne einer Neigung ausging, der mit Ersatzmassnahmen begegnet werden könne (E. 5.4.6 des vorerwähnten Beschlusses der Beschwerdekammer).