erst nach der räumlichen Trennung in der Lage war, die Geschehnisse zu verarbeiten, was die detaillierten Aussagen in einem späteren Zeitpunkt erklären kann. Es bestehen nach wie vor keine Zweifel daran, dass zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ eine dysfunktionale Beziehung besteht. Der Beschwerdeführer beschreibt die Beziehung ebenfalls als sehr belastet (vgl. E. 4.5 hiervor). Es kann auch in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Beschluss der Beschwerdekammer BK 23 442 vom 14. November 2023 verwiesen werden (E. 5.4.1). Die geschilderten Gesamtumstände liessen damals auf eine aufgeheizte Situation schliessen, die insbesondere in Anbetracht, dass der Beschwerdeführer