7 risch ist, dass häusliche Gewalt sich oftmals versteckt abspielt und nicht davon ausgegangen werden kann, dass Menschen, die nicht mit dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin zusammenlebten, einen vertieften Einblick erhalten haben, wie dies zum Bsp. bei E.________ der Fall war. Ganz offensichtlich war das Familienleben nicht so harmonisch, was auch die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigen, der im Übrigen auch nicht bestritt, die Tochter F.________ geohrfeigt zu haben (vgl. Einvernahme vom 20. Oktober 2023, Z. 15 ff., 76 ff., sowie vom 19. Dezember 2023, Z. 365 f.).