, Z. 270 f.). Gemäss ihren Aussagen hat sich die Situation zudem ab August 2023, als der Beschwerdeführer der Tochter F.________ eine Ohrfeige gegeben hatte, zugespitzt (vgl. Einvernahme von D.________ vom 20. Oktober 2023, Z. 130 ff., sowie vom 20. Dezember 2023, Z. 322 f., Z. 379 f.). Ihre massiveren Vorwürfe beziehen sich insbesondere auf diesen Zeitraum in den Wochen vor ihrem Weggang und waren mit Blick auf ihre Aussagen der Grund für ihren definitiven Entschluss, den Beschwerdeführer zu verlassen.