6 4.4 Es trifft zu, dass D.________ den Beschwerdeführer in ihrer Einvernahme vom 20. Dezember 2023 mit weiteren Vorwürfen belastete. Dies kann aber auch vor dem Hintergrund eingeordnet werden, dass sie im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung (und der noch nicht vorhandenen räumlichen Trennung) unter psychischem Druck gestanden hatte und es in erster Linie nicht um eine Anzeigeerstattung gegangen war, sondern darum wegzukommen. D.________ führte auch aus, sie habe das damals nicht als körperliche Gewalt empfunden, weil der Beschwerdeführer dazu gelacht habe.