und E.________ hervor, dass der Beschwerdeführer wütend und aggressiv werden konnte und insgesamt einen rauen Umgangston mit seinen Mitmenschen pflegte. Zudem ergeben sich aus den tatnächsten Einvernahmen keine Hinweise, dass D.________ oder E.________ den Beschwerdeführer einseitig oder übertrieben beschuldigten (vgl. Einvernahme D.________ vom 20. Oktober 2023, Z. 162, Z. 187 ff., sowie vom 20. Dezember 2023, Z. 113 ff.; Einvernahme E.________ vom 22. Oktober 2023 Z. 212 ff.). Ihre Aussagen enthalten auch originelle Details, welche die Vorwürfe als erlebnisbasiert erscheinen lassen (Einvernahme D.__