___ ist nun im Kindergarten, vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2023, Z. 122 ff., sowie Protokoll Hafteröffnung vom 23. Oktober 2023, S. 3). D.________ führte auch aus, dass sie die Äusserung schrecklich gefunden habe und sie der Grund dafür gewesen sei, dass sie den Beschwerdeführer nicht früher verlassen habe. E.________ konnte die vom Beschwerdeführer mutmasslich seiner Partnerin gegenüber geäusserte Drohung immerhin vom Hörensagen bestätigen (Akten ARR 23 473, pag. 31 Z. 219 ff. sowie Z. 310 ff.). Übereinstimmend geht zudem aus den Aussagen von D.________ und E.___