Es kann auf die Ausführungen des Beschlusses der Beschwerdekammer BK 23 442 vom 14. November 2023 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer erinnerte sich immerhin an eine ähnliche Bemerkung (er könne sich die Kugel geben, wenn D.________ ihm F.________ wegnehmen wolle) in einem ähnlichen Zeitraum (Anmerkung der Kammer: vor ca. 5 Jahren – F.________ ist nun im Kindergarten, vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2023, Z. 122 ff., sowie Protokoll Hafteröffnung vom 23. Oktober 2023, S. 3).