SR 311.0] erfüllt [vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_252/2024 vom 18. März 2024 E. 2.2]). 4.3 Die Vorwürfe stützen sich auf die Aussagen von D.________ (vgl. ihre Einvernahme vom 20. Oktober 2023, Z. 157 ff., sowie Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 22. Oktober 2023). Ihre Aussagen erscheinen nach wie vor glaubhaft und begründen genügend konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer sie und (zukünftige) gemeinsame Kinder mit dem Tod bedroht hat. Es kann auf die Ausführungen des Beschlusses der Beschwerdekammer BK 23 442 vom 14. November 2023 verwiesen werden.