5 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, D.________ oder die beiden Töchter mit dem Tod bedroht zu haben. Er beruft sich auf Berichte von Drittpersonen, die ihn grösstenteils seit vielen Jahren kennten, sowie auf Äusserungen von D.________ in einer TV-Aufzeichnung aus dem Jahr 2019 («I.________[Titel]»), welche ihren Aussagen im Strafverfahren völlig widersprächen. Zudem habe D.________ ihre Anschuldigungen im Laufe des Strafverfahrens massiv erweitert. Ihre Aussagen vom 20. Dezember 2023 widersprächen klar und augenfällig ihren früheren.