76-94 und 117). Da D.________ anlässlich ihrer Einvernahme angegeben hatte, dass E.________ vom Beschwerdeführer durch Vorhalten einer Waffe und Betätigen des Abzuges bedroht worden sei (Akten ARR 23 473, pag. 18-19 Z. 274-277 und pag. 117), wurde am 22. Oktober 2023 eine Einvernahme mit E.________ durchgeführt (Akten ARR 23 473, pag. 26-33 und 117). Diese stellte daraufhin Strafantrag wegen Drohung, sexueller Belästigung, Beschimpfung und Tätlichkeiten (Akten ARR 23 473, 113-114) und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde auf diese Vorwürfe ausgedehnt.